Nachlassabwicklung / Testamentsvollstreckung
Wenn die Trauer keinen Raum für nüchterne Gedanken lässt, bin ich für Sie da!
Auch wenn die tatsächliche Abwicklung eines Nachlasses ein sachliches, wohlüberlegtes Vorgehen verlangt und hier in aller Regel materielle Aspekte eine Rolle spielen, so ist doch der Erbfall wie kaum ein anderes Ereignis geprägt von Verlust und der Trauer um einen geliebten Menschen, aber nicht selten auch von belastenden zwischenmenschlichen Spannungen und Zerwürfnissen.
Wenn Sie an Ihre emotionalen Grenzen stoßen, widme ich mich mit der nötigen Sachlichkeit und Professionalität all den wichtigen Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden und werde alles Erforderliche in die Wege leiten.
Oft ist schnelles Handeln gefragt, damit das Nachlassvermögen bestmöglich erhalten bleibt und nicht unnötig geschmälert wird.
- Regelung oder Unterstützung bei der Bestattung
- Klärung der Vermögenszusammensetzung
- Sicherung wichtiger Vermögenswerte
- Wohnungsräumung
- Prüfung und Kündigung laufender Verträge
- Bewertung und Verwertung von Nachlassgegenständen
- Geltendmachung von Ansprüchen gegen Behörden, Versicherungen, etc.
- Verwaltung/ Verwertung von Immobilien
- Prüfung von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen
- Klärung steuerlicher Fragen, Erbschaftssteuer etc.
- Klärung verfahrensrechtlicher Schritte, z.B. Notwendigkeit eines Erbscheins
Nur selten beschränkt sich die Abwicklung eines Nachlasses auf die Auflösung eines Kontos.
So vielfältig die Lebensumstände, so umfangreich und vielschichtig kann die Auflösung eines Nachlasses sein.
Wichtiger Hinweis:
Ein Erbe ungeprüft anzunehmen, kann für Sie weitreichende Folgen haben. Im ungünstigsten Fall erben Sie eine finanzielle Belastung, die Ihr ganzes Leben aus den Angeln heben kann.
Vor der eigentlichen Auflösung des Nachlasses sollte daher stets die Überlegung stehen, ob der Nachlass auch angenommen werden kann.
Lassen Sie sich deshalb im Zweifel schnellstmöglich anwaltlich beraten, um entscheiden zu können, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen sollten.
Mitunter soll die Nachlassabwicklung, nach dem Wunsch des Verstorbenen, nicht durch den Erben erfolgen, sondern durch einen sogenannten Testamentsvollstrecker. Dies kann im Einzelfall auch sehr sinnvoll sein, z.B. bei großen Erbengemeinschaften.
Findet sich eine solche Anordnung im Testament, dürfen die Erben nicht selbst tätig werden. Sie sind dann grundsätzlich auf die Kontrolle der Abwicklungstätigkeit und Prüfung der Nachlassabrechnung des Testamentsvollstreckers beschränkt.